§ 1 Name und Sitz
Der Verein soll den Namen „Naturheilverein Taunus e.V.“, abgekürzt: „NHV
Taunus“, führen und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg eingetragen
werden.
a) Der Sitz des Vereins ist Oberursel.
b) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
c) Der Verein führt das Logo des Deutschen Naturheilbundes eV.
§ 2 Zweck und Ziele
a) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und
der öffentlichen Gesundheitspflege.
b) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Vortragstätigkeiten,
gesundheitliche Aufklärung in allen Medien, Gesundheitsaktionen (z.B. Naturheiltage),
Gymnastikgruppen, Walking, Selbsthilfegruppen für einzelne Krankheitsbilder,
Kräuterführung und Wanderungen, Schulungsmaßnahmen, Zusammenarbeit
mit Vertretern der Heilberufe (Ärzte, Psychologen, Heilpraktiker
und Hilfsberufe sowie Schulen), Dokumentationen und Darstellung einzelner
besonderer Therapierichtungen und natürlichen Heilweisen, Naturheilkunde-
Stammtisch und anderen Maßnahmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
a) Der Verein verfolgt im Rahmen von §2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
b) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
c) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
e) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung
des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaft
a) Der Verein ist Mitglied beim „Deutschen Naturheilbund eV“ (Prießnitz-Bund)
kurz „DNB“ genannt.
b) Sitz des DNB ist Pforzheim.
c) Der Verein erkennt die Satzung, Ordnungen und Bestimmungen des Bundes
gemäß Absatz a) als verbindlich an.
§ 5 Mitgliedschaft
a) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen
des öffentlichen und privaten Rechtes werden, über deren Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
b) Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt und haben die gleichen
Rechte wie alle Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Beendigung und Verlust der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss durch Vorstandsbeschluss.
b) Die Kündigung kann zum Jahresende erfolgen und muss 3 Monate vorher vorliegen.
c) Ein vorzeitiger Austritt kann bei einem unverschuldeten Notfall, vom Vorstand
nach Prüfung, genehmigt werden.
d) Ein Ausschluss kann bei Säumigkeit in der Beitragszahlung erfolgen, oder
wenn Mitglieder Vereins schädigend gegen die Satzung oder grob gegen die
Interessen des Vereins verstoßen.
§ 7 Beitragsleistungen und Pflichten
a) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Vereinsbeitrages
wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
b) Es wird um Genehmigung zum Bankeinzug gebeten. Das Abbuchen erfolgt in
den ersten 2 Monaten des laufenden Jahres. Neumitglieder schulden den Betrag
für das restliche Jahr anteilig.
c) Mitglieder, bei denen kein Bankeinzugsverfahren vorliegt, verpflichten sich, den
Beitrag jährlich bis spätestens 1. März des lfd. Jahres zu entrichten, ansonsten
wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben.
§ 8 Allgemeine Mitgliedschaftsrechte und Pflichten
a) Die Mitglieder verpflichten sich:
– die Ziele des Vereins nach bestem Kräften zu fördern;
– das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
b) Jedes Mitglied hat das Recht, an den öffentlichen Veranstaltungen des Vereins,
des Deutschen Naturheilbundes und seiner angeschlossenen Vereine zu ermäßigtem
Eintrittspreis teilzunehmen. Außerdem werden jedem Mitglied die
sonstigen Vergünstigungen des Vereins gewährt.
c) Jedes Mitglied ist wahl- und stimmberechtigt, Familienmitgliedschaften haben
eine Stimme.
§ 9 Datenverarbeitung
a) Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß
den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern,
löschen und nutzen.
b) Die Übermittlung von gespeicherten Daten ist nur an Personen erlaubt, die mit
Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind.
c) Der Schatzmeister darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln,
um die kosten- und zeitsparende Möglichkeit des Lastschriftverfahrens bei
Zahlungen an den Verein zu nutzen.
d) Vom Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen (Übungsleitern)
dürfen Daten der von ihnen betreuten Mitgliedergruppen übermittelt werden,
soweit dies zu ihrer Tätigkeit notwendig ist.
e) Adress- und Geburtstagslisten (Namen, Anschrift, Telefon, Geburtstag) dürfen
für einzelne Gruppen im Verein erstellt werden und an alle darin aufgeführten
Mitglieder übermittelt werden.
f) Ausnahmen bedürfen eines einstimmigen Vorstandbeschlusses und sind der
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 Die Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 11 Der Vorstand
a) Der geschäftsführende Vereinsvorstand nach § 26 BGB besteht aus:
– dem /die erste/n Vorsitzende/n,
– dem /die zweite/n oder stellvertretende/n Vorsitzende/n,
– dem /die Schriftführer/in,
– dem /die Schatzmeister/in.
b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich, nach § 26 BGB, durch jeweils 2
Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.
c) Zum erweiterten Vorstand gehören außer den unter a) genannten Vorstandsmitgliedern
bis zu 5 Beisitzer. Diese können von der Mitgliederversammlung mit
konkreten Aufgaben betraut werden.
c) Der gesamte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu Neuwahlen
im Amt.
d) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Restvorstand berechtigt, für die
Restlaufzeit der Wahlperiode ein Vereinsmitglied als Ersatz für das ausscheidende
Vorstandsmitglied zu berufen.
e) Der Vorstand kann Arbeitsausschüsse bilden, die ihm zuarbeiten.
f) Der Vorstand kann Maßnahmen bis zu einem Kostenaufwand von 2.000,00
Euro/Jahr selbst entscheiden.
§ 12 Allgemeine Grundsätze für die Organe und deren Mitglieder
a) Alle Mitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, jedoch kann der Vorstand
im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern
bzw. Funktionen eine angemessene Vergütung und /oder eine angemessene
Aufwandsentschädigung, auch für normal im Verein tätige Mitglieder
im Sinne des § 3 Nr. 26a ff EStG beschließen (sog. Ehrenamtspauschale).
Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gilt die AO des Finanzamtes und
das BGB.
b) Die Mitglieder des Vorstands erhalten ihre nachgewiesenen Aufwendungen/
Auslagen ersetzt.
§ 13 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1x jährlich statt.
b) Zu jeder Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe
der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei
Wochen zu laden.
c) Eine ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung hat das Recht, in
ihrem Verlauf eine Vertagung noch nicht behandelter Tagesordnungspunkte zu
beschließen unter genauer Angabe von Zeit und Ort der Fortsetzung der MV;
in solchen Fällen bedarf es keiner zusätzlichen Ladung nach Abschnitt b).
d) Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig davon,
wie viele Mitglieder anwesend sind.
e) Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 7 Tage vor der Versammlung
dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Sie sind in die Tagesordnung durch
einfachen Versammlungsbeschluss aufzunehmen.
f) Anträge, die in der Versammlung gestellt werden, können in der Versammlung
sachlich nur behandelt werden, wenn die Behandlung durch mindestens 2/3
der anwesenden Mitglieder befürwortet wird.
g) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert,
wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
h) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene
Stimmen.
i) Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, von sich aus vornehmen.
Darüber sind die Mitglieder dann im nächsten Rundschreiben zu informieren.
j) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes,
oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder den schriftlichen Antrag
stellen, mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich vom Vorstand einberufen.
k) Die Mitgliederversammlung nimmt die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer
vor.
l) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist mindestens von einem Vorstandsmitglied
(§ 11a) sowie einem weiteren Mitglied des Vereins zu unterzeichnen.
§ 14 Wahl
a) Die Wahl der Vereinsorgane erfolgt per Handzeichen, es sei denn, dass mindestens
1/3 der Wahlberechtigten geheime Wahl beantragt.
b) Von mehreren Bewerbern ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhält.
§ 15 Vereinsordnungen
a) Der Verein kann zur Regelung interner Abläufe Vereinsordnungen erlassen.
b) Vereinsordnungen sind nicht Bestandteile dieser Satzung und werden nicht in
das Vereinsregister eingetragen.
c) Für den Erlass, Änderungen und Aufhebungen einer Vereinsordnung ist grundsätzlich
der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle dieser Satzung
eine abweichende Regelung getroffen wird.
d) Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete
erlassen werden: Geschäftsordnung des Vereins, Geschäftsordnung für Außenstellen,
Finanzordnung, Beitragsordnung, Wahlordnung, Jugendordnung,
Ehrenordnung, etc.
e) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Mitgliedern bekannt gegeben
werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
§ 16 Kassenprüfung
a) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von
zwei Jahren. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist
einmal möglich.
b) Die Kasse ist am Jahresende abzuschließen. Die Kassenprüfung erfolgt nach
Vorliegen des Jahresabschlusses. Die Kassenprüfer unterschreiben den von
Ihnen geprüften Jahresabschluss, erstatten den Mitgliedern auf der jährlichen
Mitgliederversammlung Bericht über die Prüfung und beantragen gegebenenfalls
die Entlastung des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin und des Vorstands.
§ 17 Vereinszeitschrift
Die Verbandszeitschrift des DNB „Naturarzt“ ist die Vereinszeitschrift.
§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit 9/10 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
b) In dem Beschluss sind die vertretungsberechtigten Liquidatoren festzulegen.
c) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Naturheilbund eV mit
Sitz in Pforzheim.
strong>§ 19 Gesetzliche Vorschriften
a) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist gelten die Vorschriften
des BGB.
b) Erfüllungsort ist Oberursel und Gerichtstand ist Bad Homburg.
§ 20 Gültigkeit der Satzung
a) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 9.7.2014 beschlossen.
b) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Oberursel, den 9. Juli 2014